Als Weihnachtsgeld wird eine zusätzliche Einmalzahlung gegen Ende des Jahres bezeichnet. In der Regel wird das Weihnachtsgeld im November ausgezahlt. Man spricht auch von Zuwendung, Sonderzahlung oder von einem 13. Monatsgehalt.
Inhaltsverzeichnis
Lesen Sie mehr über die Beamtenbesoldung
- Aktuelle Besoldungstabellen für alle Beamten
- Auslandsdienstbezüge: Höhe und Erhalt
- Familienzuschlag: Wer hat Anspruch?
- Was verdienen Soldaten? Der Wehrsold in sein Höhe
- Eingruppierung in die Besoldungsgruppe: So funktioniert es
- Die Beamtenbesoldung: Wie ist sie geregelt?
Wer erhält eine Sonderzahlung?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich begründen durch:
- Einen Tarifvertrag
- Einer Betriebsvereinbarung
- Einen Arbeitsvertrag
- Einer betrieblichen Übung
- Einer gesetzlichen Regelung (für Beamte geltend)
Wegfall des Weihnachtsgeldes und Einführung der Sonderzahlung
Der Begriff „Weihnachtsgeld“ wurde abgeschafft und dafür die Begrifflichkeit „Sonderzahlung“eingeführt. Seit dem Jahr 2008 erhalten Bundesbeamte kein Weihnachtsgeld mehr. Die Sonderzahlung wurde in Höhe von 5 Prozent der Jahresbezüge in das Grundgehalt zum 01. Juli 2009 integriert.
Weihnachtsgeld für Beamte der Länder 2024
In den Ländern wird zum Teil eine Sonderzahlung als Einmalzahlung ausgezahlt, zum Teil auch in das Grundgehalt integriert.
Folgende Länder integrieren das Weihnachtsgeld in das Grundgehalt:
- Baden-Württemberg seit dem 01. Januar 2008
- Brandenburg seit dem 01. Januar 2013
- Nordrhein-Westfalen seit dem 01. Januar 2017
- Rheinland-Pfalz seit dem 01. Januar 2009
- Saarland seit dem 01. Juli 2009
- Thüringen seit dem 01. Juli 2008
Keine Sonderzahlung erhalten Beamte in
- Sachsen (seit 2011 ist das Weihnachtsgeld in Sachsen durch HGB 2011/2012 abgeschafft)
Ein Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung am Ende des Jahres erhalten Beamte in:
- Bayern: bis A 11: 70 % vom Grundgehalt, ab A 12: 65 %, Anwärter: 70 %, Familienzuschlag: 84,29 %, Erhöhungsbeträge / Monat: 8,33 € für BG bis A 8, Anwärter + Anfänger, Versorgungsempfänger: bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 %, Sonderbetrag Kind 2,13 € / Monat
- Berlin: A 4 – A 9: 1.550 €, übrige: 900 €, im Vorbereitungsdienst: 500 €, Versorgungsempfänger: A 1 – A 9 775 €, übrige: 450 €, Sonderbetrag für Kinder: 50 €
- Bremen: A 5 – A 6: 1.500 €, A 7 – A8: 1.200 €, A 9: 900 €, A 10 – A 11: 710 €, Sonderbetrag Kind. 305,56 €
- Hessen: Beamte + Anwärter: 5 % des Grundgehalts, Versorgungsempfänger: 2,66 %, Sonderbetrag Kind: 2,13 €
- Mecklenburg-Vorpommern: Beamte bis A 9, Anwärter + Versorgungsempfänger bis A 9: 38,001 v.H., Beamte + Versorgungsempfänger A 10 – A 12, C 1: 33,300 v.H., übrige BG: 29,382 v.H, Sonderbetrag Kind: 25,56 €
- Niedersachsen: A 5 – A 8: 1.200 €, übrige Beamte: 500 €, Anwärter: 250 €, Sonderbetrag Kind 1 + 2: 250 €, ab 3. Kind 500 €
- Sachsen-Anhalt: Beamte A 4 – A 8: mindestens 600 €, übrige BG: 400 €, Anwärter: 200 €
- Schleswig-Holstein: Beamte bis A 10: 660 €, Versorgungsempfänger bis A 10: 330 €, Hinterbliebene: 200 €, Waisen: 50 €, Sonderbetrag Kinder: 400 €