Rechtsprechende Gewalt wird nach Artikel 92 des Grundgesetzes in Deutschland von Richtern und allein von diesen ausgeübt. Die Aufgaben der Rechtssprechung nimmt ein Richter als Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht wahr. Er kann seine Tätigkeit als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers ausüben. Die Unparteilichkeit des Richters muss im deutschen Recht gewährleistet sein, in Zweifelsfällen haben die an einem juristischen Verfahren beteiligten Parteien die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag oder ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zu stellen. Maßgeblich für die Entscheidungen eines Richters sind entsprechend der Artikel 20,3 und 97,1 des Grundgesetzes das in Deutschland geltende Recht und Gesetz.
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