Der Familienzuschlag ist eine zusätzliche vom Familienstand und der Kinderanzahl abhängige gestufte Sonderzahlung für Beamte und Beamtinnen, die nach §§ 39 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt ist. Der Bewilligung eines Familienzuschlags unterliegen bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Der größte Teil der Beamten erhält einen Familienzuschlag.
Inhaltsverzeichnis
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Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 1
(Zuschlag nach Familienstand)
Beamter ist:
- verwitwet (ab 2021 fällt dieser aus den FZ 1 heraus)
- geschieden und unterhaltspflichtig (ab 2021 fällt dieser aus den FZ 1 heraus)
- verheiratet
Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 2
(Zuschlag nach Kinderanzahl)
- Kinder, die im Haushalt leben
Höhe des Familienzuschlages
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich in erster Linie nach den Familienverhältnissen. Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern erhalten einen höheren Familienzuschlag als Beamte ohne Kinder. Zudem richtet sich der Familienzuschlag nach dem Bundesland oder dem Bund. Er kann dadurch sehr unterschiedlich in seiner Höhe ausfallen.
Familienzuschlag 2024 für Bundesbeamte
Zum 01.03.2024 ergibt sich folgender Familienzuschlag:
- Stufe 1: 171,28 Euro
- Stufe 2: 317,66 Euro
- für das 2. Kind: 146,38 Euro
- für das 3. und jedes weitere Kind: 456,06 Euro
Familienzuschlag 2023 für Bundesbeamte
Zum 01.04.2022 ergibt sich folgender Familienzuschlag:
- Stufe 1: 153,88 Euro
- Stufe 2: 285,40 Euro
- für das 2. Kind: 131,52 Euro
- für das 3. und jedes weitere Kind: 409,76 Euro
Familienzuschlag 2022 für Bundesbeamte
Zum 01.01.2022 ergibt sich folgender Familienzuschlag:
- Stufe 1: 151,16 Euro
- Stufe 2: 280,35 Euro
- für das 2. Kind: 129,19 Euro
- für das 3. und jedes weitere Kind: 402,51 Euro
Familienzuschlag 2021 für Beamte im Bund
Die Höhe des Familienzuschlags für 2021 ist aktuell im Entwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 (BBVAnpG 2021/2022) festgelegt. Dieser sieht einen Wegfall der Stufe 1 für verwitwete und geschiedene Staatsdiener sowie sonstige nicht oder nicht mehr verheiratete oder verpartnerte Berechtigte vor. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist praktisch gesehen nur noch für verheiratete Beamte sowie für Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorgesehen.
Rückwirkend zum 01.01.2021 ergeben sich laut Referentenentwurf folgende Werte:
- Stufe 1: 149,36 Euro
- Stufe 2: für das 1. und 2. Kind 127,66 Euro, für das 3. und jede weitere Kind 397,74 Euro
Zum 01.04.2021 ist folgender Zuschlag vorgesehen:
- Stufe 1: 151,16 Euro
- Stufe 2: für das 1. und 2. Kind 129,19 Euro, für das 3. und jede weitere Kind 402,51 Euro
Tabelle 1 Familienzuschlag 2020 für Bundesbeamte
gültig ab 01.03.2020 | Bund Stufe 1 | Bund Stufe 2 |
alle Besoldungsgruppen | 149,36 Euro | 277,02 Euro |
1.+ 2. Kind | 127,66 Euro | 127,66 Euro |
3.+ x. Kind | 397,44 Euro | 397,44 Euro |
Tabelle 2 Familienzuschlag 2020 für Bundesbeamte
gültig ab 01.03.2020 | Bund Stufe 2 | Bund Stufe 3 |
Besoldungsgruppen A2 – A5 | 5,37 Euro | |
A2 + A3 | 26,84 Euro | |
A4 | 21,47 Euro | |
A5 | 16,10 Euro |
Tabelle 3 Anrechnungsbeträge 2020
Besoldungsgruppen A2 – A8 | 125,82 Euro |
Besoldungsgruppen A9 – A12 | 133,56 Euro |
Tabelle 1 Familienzuschlag 2018/2019 für Bundesbeamte
gültig ab 01.03.2018 | Bund Stufe 1 | Bund Stufe 2 |
alle Besoldungsgruppen | 143,34 Euro | 265,87 Euro |
1.+ 2. Kind | 265,87 Euro | 122,53 Euro |
3.+ x. Kind | 381,77 Euro | 381,77 Euro |
Tabelle 2 Familienzuschlag 2018 für Bundesbeamte
gültig ab 01.03.2018 | Bund Stufe 2 | Bund Stufe 3 |
Besoldungsgruppen A2 – A5 | 5,37 Euro | |
A2 + A3 | 26,84 Euro | |
A4 | 21,47 Euro | |
A5 | 16,10 Euro |
Tabelle 3 Anrechnungsbeträge 2018/2019
Besoldungsgruppen A2 – A8 | 120,77 Euro |
Besoldungsgruppen A9 – A12 | 128,20 Euro |