Erschwerniszulagen können Arbeitnehmer und Beamte erhalten, wenn die Tätigkeit selbst oder die äußeren Umstände und Arbeitsbedingungen außergewöhnlich erschwert sind.
Dazu zählen:
1. Tätigkeiten mit besonderer Aussetzung einer Gefährdung
2. Tätigkeiten mit extremer Hitzeeinwirkung, die nicht durch das Klima bedingt ist
3. Tätigkeiten mit besonders starker Belastung von Schmutz und Staub
4. Tätigkeiten mit besonders starker Strahlenexposition
5. Tätigkeiten mit anderweitigen erschwerten Umständen
Erschwerniszulagen für Beamte
Die Erschwerniszulagen für Beamte sind in der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) geregelt. Dabei haben Bund und Länder eigene Verordnungen. Die Erschwerniszulagen sind im Beamtentum ein Oberbegriff für verschiedene Zulagen, die gemäß § 1 Abschnitt 1 bei “besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes” gezahlt werden. Durch die Zulage wird demnach eine besonders schwere Tätigkeit abgegolten.
Welche Zulagen gehören bei Beamten zu den Erschwerniszulagen?
- Einzeln abzugeltende Erschwernisse – Abschnitt 2
- Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
- Zulage für Tauchertätigkeit
- Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
- Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
- Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
- Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – Abschnitt 3
- Zulagen in festen Monatsbeträgen – Abschnitt 4
- § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
- § 22 Zulage für besondere Einsätze
- § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23e Zulage für Minentaucher
- § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
- § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23h Zulage für Fallschirmspringer
- § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
- § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23l Zulage für Bergführer
- § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
- § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
- § 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer
Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer sind lohnsteuer- (§ 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR) und sozialversicherungspflichtig (§ 14 SGB IV). Sie gelten als Arbeitsentgelt.