Der Beamte hat sich, laut Gesetz, seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen. Diese Pflicht bezeichnet zunächst die Arbeitspflicht (§ 54 Satz 1 BBG). Diese Arbeitspflicht geht über die routinemäßige Erledigung der Arbeit hinaus, denn der Beamte hat sich stets darum zu bemühen, seine Aufgaben zu verbessern und diese schnellstmöglich zu erledigen. Der Dienst wird in regelmäßigen Dienstzeiten abgeleistet, sollten bestimmte Umstände erfordern Überstunden zu leisten, dann hat der Beamte dem nachzukommen. (§ 72 Abs.2 BBG) In einem bestimmten Maß sind diese Arbeitszeiten unentgeltlich abzuleisten. Die zeitlichen Vorschriften legt die Arbeitszeitvorschrift fest. Eine besondere Form der Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst, wie er häufig bei Polizeibeamten vorkommt. Liegt eine Rufbereitschaft vor, kann der Beamte seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, muss aber jederzeit erreichbar sein. Das Gesetz sieht vor, der Beamte muss nicht immer im Dienst sein, allerdings muss er seine Arbeit während der Dienstzeit mit voller Bereitschaft als eine seiner Beamtenpflichten erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Streikverbot für Beamte gesetzlich geregelt
Im BBG ist in allgemeinen Formulierungen festgehalten, dass der Beamtenstreik unzulässig ist und der Beamte stets dem Gemeinwohl zu dienen hat. Begründet wird der unzulässige Beamtenstreik in BVerfGE 44, 249, BVerfGE 53, 330. So ist das Streikverbot der Beamten einmal historisch begründet. Begründet wird dieses Verbot wiederum mit den Dienst- und Treuepflichten als Beamtenpflichten des Beamten, die ein Angestellter oder Arbeit in der Form nicht zu erbringen hat. Ebenfalls untersagt sind Bummelstreiks oder absichtliche Verlangsamung der Arbeit. Das BWerfG sagt dazu: Ein Streik oder Streik-ähnliche Verabredungen wie beispielsweise Herabsetzung der Arbeitsweise oder unbegründete Krankmeldungen, verstoßen gegen die Pflicht der gewissenhaften Ausübung, das Vertrauens-gerechte Verhalten des Beamten und ein Verstoß gegen dienstliche Anweisungen. Vom Streikverbot zu trennen ist die Frage, ob Beamte in einen bestreikten Arbeitnehmerposten versetzt werden dürfen. Dies wird laut BVerfGE 69, 208ff.; BAG,NJW 1986, 210 bejaht unter Angabe der Gehorsamspflicht. Ausgenommen ist die Deutsche. Bundespost, die keine Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen darf.
Die Pflicht zur Gesunderhaltung
Der Beamte hat alles zu vermeiden, was seine Gesundheit beeinträchtigen könnte. Ungefährliche Sportarten wie zum Beispiel Fußball oder Skilaufen sind davon ausgenommen. Mutwillige Verstöße gegen die Gesunderhaltung gelten jedoch als Pflichtverletzung. Des Weiteren ist der Beamte angehalten, sich ärztlich behandeln zu lassen und für eine schnellstmögliche Genesung zu sorgen. Drogenabhängigkeiten sind ebenfalls eine Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung.
Als Beispiel dient: Der Polizeibeamte M. ist schwer zuckerkrank. Trotz Verbotes seines Arztes isst er unmäßig viele Kuchen und Gebäcke. Hier handelt der Beamte eindeutig gegen die Anweisungen seines Arztes und verstößt damit eindeutig gegen die Gesundheitspflicht.
Die Pflicht zur Fortbildung durch den Beamten
Die Pflicht zur Fortbildung durch den Beamten wird zunehmend wichtiger. Gemäß § 42 Abs. 2 BLV, ist der Beamte verpflichtet regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen. Dabei muss er sich regelmäßig um Kenntnisnahme von Änderungen bemühen und sich stets auf dem aktuellen Stand halten.
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Nach § 64 BBG kann der Beamte aufgrund einer Weisung der obersten Dienstbehörde verpflichtet werden, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzunehmen. Diese Nebentätigkeit muss aber seiner Vorbildung und Berufsbildung entsprechen. Dabei muss beachtet werden, dass die Nebentätigkeit den Beamten nicht übermäßig beansprucht. Nicht erheblich ist, ob die Nebentätigkeit vergütet wird, sie stellt einen Verwaltungsakt dar.
Die Beratungs- und Unterstützungspflicht
Die Beratungs- und Unterstützungspflicht gilt gegenüber den Kollegen sowie gegenüber dem Vorgesetzten. Sie ergänzt die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Beamte unterstützt damit den Vorgesetzten und berät ihn, ob eine Maßnahme funktionsgemäß und angemessen ist. Auch vor unüberlegten Schritten ist der Vorgesetzte zu bewahren. Damit soll der Beamte eigene Vorschläge einbringen und zu einer funktionierenden Verwaltung beitragen. Einige Behörden haben sich aus dieser Pflicht eine eigene Vorgabe entwickelt, in der festgehalten ist, welche Ziele sie gemeinsam erreichen wollen. Auch in der Verwaltung ist Teamarbeit mehr und mehr ein bedeutendes Thema.
Gehorsamspflicht ist eine der Beamtenpflichten
Der Beamte hat die Anweisungen des Vorgesetzten sowie die allgemeinen Pflichten zu befolgen. (§ 55 Satz 2 BBG) Die weisungsgebundenen Beamten sichern und ermöglichen erst die parlamentarische Verantwortlichkeit des Ministers und seinem Ressort. Sie sichert den Vollzug der verabschiedeten Gesetze. Voraussetzungen für die Gehorsamspflicht:
- die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vorgesetzten für die Weisung
- die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Untergebenen
- der Beamte muss weisungsgebunden sein (dies entfällt bei Mitgliedern des
- es ist kein Verstoß gegen die Weisung gegen das Verlassen des Gesetzes
Bundespersonalausschusses nach § 97 BBG Eine dienstliche Anordnung ist dann sittenwidrig und ungültig, wenn der Vorgesetzte zuvor bestochen worden ist.
Remonstrationspflicht: Interessenskonflikte lösen
Hält ein Beamter die dienstliche Anordnung für rechtswidrig, ist dies kein Grund sie abzulehnen (eine der Beamtenpflichten). Auf der anderen Seite jedoch trägt der Beamte die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen. (§ 56 Abs.1 BBG) Daraus kann logischerweise ein Konflikt entstehen. Tritt hier ein Interessenkonflikt ein, gilt folgende Regelung: hat der Beamte Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Dienstanordnung, dann muss er diese Bedenken unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilen. Hält dieser dennoch daran fest, muss sich der Beamte weiterhin unverzüglich an den nächst höheren Vorgesetzten wenden. Dies bezeichnet man als Remonstrationspflicht. Diese Pflicht nach § 56 Abs.2 BBG, hat den Sinn, den Beamten von seiner persönlichen Verantwortung freizustellen. Verstößt die Anordnung nicht gegen Strafgesetze und bestätigt der nächste Vorgesetzte diese Anordnung, dann muss der Beamte diese ausführen. Die persönliche Verantwortung der dienstlichen Handlung entfällt in solch einem Fall, bei Ausübung der angeordneten Diensthandlung.
Die Pflicht zur Leistung eines Diensteides
In der Begründung des Beamtenverhältnisses ist der Beamte verpflichtet, einen Diensteid als eine seiner künftigen Beamtenpflichten abzuleisten. (§ 64 BBG) Die Leistung des Diensteides wird als Dienstpflicht bezeichnet. Mit Ableistung des Eides bekräftigt der Beamte sein Amt ordnungsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen, der Diensteid hat aber keine rechtsbegründende Bedeutung. Fehler bei der Begründung des Beamtenverhältnisses heilt er aber nicht. Hat der Beamte religiöse Bedenken, kann der Eid auch in weltlicher Form abgeleistet werden. Das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verschafft dem Beamten aber kein Recht den Eid komplett abzulehnen und zu verweigern. Die endgültige Verweigerung des Eides würde unverzüglich zur Entlassung führen. (§ 28 Abs. 1 BBG)
Verschwiegenheitspflicht ist für Beamte wichtig
Während der Dienstzeit als auch nach Beendigung der Dienstzeit ist der Beamte absolut zur Verschwiegenheit bezüglich seines Amtes verpflichtet. (§ 61 Abs. I BBG) Diese Pflicht weitet sich aus auf alle Angelegenheiten, welche der Beamte in Ausübung seines Amtes zuerkannt bekommt und ausübt. Dazu kann ebenso eine Dienstanweisung gehören, die der Beamte für rechtswidrig hält. In dieser Form wird der Meinungsfreiheit des Beamten Schranken gesetzt. Geregelt nach § 61 Abs.1 BBG und gemäß Art.5 Abs.2 GG. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit hat auch Ausnahmen, wie zum Beispiel Tatsachen die bereits in Medien veröffentlicht worden sind oder über Mitteilungen die im Dienst bereits bekannt geworden sind. Tatsachen deren Bedeutung keine öffentlichen oder privaten Belange beeinträchtigen, sind ebenfalls ausgenommen. Eine Akte die den Vermerk „geheim“ oder „streng vertraulich“ trägt, bindet den Beamten an die Zuordnung. Besonders schwerwiegende Fehlentwicklungen erlauben dem Beamten eine sogenannte Flucht in die Öffentlichkeit und erlaubt dem Beamten ein Hinwegsetzen über § 54 Satz 3 und des § 61 Abs.1 BBG. Diese dient aber nur als allerletzte Möglichkeit, wenn keine dienstliche Einigung erzielt worden ist.
Die sonstigen Pflichten eines Beamten
1. Der Dienstweg ist als eine der Beamtenpflichten einzuhalten, da eine ungestörte und möglichst wirksame Tätigkeit garantiert werden soll. 2. Die Wahl seines Wohnortes kann der Beamte selbst bestimmen, er ist damit nicht an den Dienstort gebunden. Allerdings muss der Wohnort so bestimmt sein, dass der Beamte nicht in der Ausübung seines Amtes beeinträchtigt wird. (§74 Abs.1 BBG) Erfordern es dringende Dienstbestimmungen, dann hat der Beamte sich in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten und auch während seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu sein. (§ 75 BBG) 3. § 76 BBG regelt die Bestimmung, das der Bundespräsident Anordnungen über das Tragen von Dienstkleidung erlassen kann. Diese hat der Beamte dann, zur Kennzeichnung einer bestimmten Tätigkeit zu tragen. Diese Anordnung ist weisungsgebunden und deren Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der Beamte muss sie als Grundrechtsträger ausführen.
Zusammenfassend werden noch einmal die Dienstpflichten des Beamten in drei Gruppen dargestellt: Allgemeine Pflichten:
- allgemeine Treuepflicht (§ 2 Abs.1 BBG)
- politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG)
- Gemeinwohlverpflichtung (§ 52 Abs. 1 BBG)
- Mäßigungspflicht (§53 BBG)
- Streikverbot ( § 54 Satz 1 BBG)
- Eidespflicht (§ 58 BBG)
Pflichten bei der Amtsausübung:
- Dienstleistungspflicht (§ 54 Satz I BBG)
- Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2, § 70 BBG)
- Neutralitätspflicht (§ 52 Abs. 1 BBG)
- Gehorsamspflicht ( §§ 55 ,56 BBG)
- Verschwiegenheitspflicht (§§ 61, 62 BBG)
Außerdienstliche Beamtenpflichten: – Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG)