Beamtenbesoldung

Als Besoldung wird die Entlohnung der Beamten, Richter und Berufssoldaten in Deutschland bezeichnet. Die Beamtenbesoldung stellt die monatliche Vergütung dar und besteht einerseits aus dem Grundgehalt und andererseits aus Zuschlägen, Zulagen sowie Sonderzahlungen. Beamte im Ruhestand erhalten statt der Besoldung Versorgungsbezüge. Wehrdienstleistende erhalten keine Besoldung, sondern Wehrsold. Generell ist die Besoldung ein wesentlicher Bestandteil der Alimentation des Dienstherrn. Jeder Dienstherr hat gegenüber dem Beamten eine Fürsorgepflicht, die Alimentation genannt wird. Zur Fürsorgepflicht zählen unter anderem auch die Bereitstellung einer Vergütung, der Besoldung, aber auch die prozentuale Übernahme vom Kranken- und Pflegekosten.

Inhaltsverzeichnis

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Bundesbesoldungsgesetz regelt Besoldung

Um eine gerechte Besoldung für Beamte zu ermöglichen, hat der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erlassen. Darin sind alle Besoldungsgruppen der Beamten und deren Ämter festgehalten. Damit soll eine funktionsgerechte Besoldung gewährleistet werden. Laut §18 Satz 1 BBesG: Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten müssen nach ihren Anforderungen sachgerecht bewertet werden und sind ihren jeweiligen Ämtern zuzuordnen. Paragraf 14 BBesG sagt aus, dass die Besoldung regelmäßig an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzugleichen ist.

Die Beamtenbesoldung setzt sich aus unterschiedlichen Faktoren zusammen, dazu gehören das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Hochschulprofessoren, der Familienzuschlag, sowie Zulagen Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Die Grundgehälter der Beamten sind als Anlage in den Besoldungsordnungen zum BBesG geregelt. Die Besoldungsordnung enthält unterschiedliche Besoldungsgruppen und innerhalb dieser Gruppen sind ebenfalls Unterschiede geregelt. So regelt die Besoldungsordnung A die aufsteigenden Gehälter und enthält 15 Besoldungsgruppen (A2 – A16).

Auch die Pension der Beamten wird im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Besoldung des Beamten ist Sache des Dienstherrn, sie macht einen wesentlichen Teil des Beamtenrechtes aus und ist Teil der sogenannten Treuepflicht, dem Alimentationsprinzip, die der Dienstherr gegenüber dem Beamten zu erfüllen hat.

Die Besoldungsgruppe dient zur Ermittlung der Besoldungshöhe

Die Besoldungsgruppe der Beamten in Deutschland ist die Einstufung der Beamten zu seiner Entlohnung. Sie ergeben sich aus seinem ausgeübten Amt und seinem Dienstalter. Insgesamt sind es 4 Gruppen, die sich wie folgt unterteilen:

  • Besoldungsordnung A:

umfasst alle Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Ebenfalls entlohnt nach Gruppe A werden Soldaten bis zum Oberst und kommunale Wahlbeamte.

Die Besoldungsordnung A untergliedert sich in:

  • A2 – A5: der einfache Dienst
  • A6 – A9: der mittlere Dienst
  • A10 – A12: der gehobene Dienst
  • A13 – A16: der höhere Dienst
  • Besoldungsordnung B:

bezeichnet Beamten mit besonderen Ämtern des höheren Dienstes sowie Generäle und Oberste in höheren Diensten und kommunale Wahlbeamte. Es existieren die Besoldungsgruppe B1 – B11

  • Besoldungsordnung R:

regelt die Besoldung für Richter und Staatsanwälte in 10 Besoldungruppen R1 – R10

  • Besoldungsordnung W:

regelt in den Besoldungsgruppen W1 bis W3 die Entlohnung für Hochschullehrer und Rektoren.

Die Besoldungsordnung C ist seit 2005 entfallen. Sie beinhaltete die Untergruppen C1-C4. Zumeist waren Hochschullehrer und Professoren in die Besoldungsordnung C eingruppiert.

Die Bestandteile der Beamtenbesoldung

Das Grundgehalt kann durch weitere Bezüge ergänzt werden. Dazu gehören, Zuschläge, Zulagen und der Familienzuschlag. So richtet sich der Familienzuschlag nach den Familienverhältnissen des jeweiligen Beamten. Bei den Zulagen kann es sich um Amtszulagen, Stellenzulagen oder sonstige Zulagen handeln. Zur Leistungssteigerung der Beamten wurden zudem im Jahr 1997 Leistungszulagen sowie Leistungsprämien eingeführt. Diese Zahlungen sind zum einen befristet und abhängig von der Leistung des Beamten. Sie betragen im Höchstfall 7 % des Anfangsgehaltes. Weiterhin können Erschwerniszulagen und Auslandszuschläge gezahlt werden. Mehrarbeit wird nur dann bezahlt, wenn sie nicht durch ein Dienstfrei ausgeglichen werden kann. Zu den sonstigen Bezügen können Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, und vermögenswirksamen Leistungen (L) zählen. Weiterhin existieren Jubiläumszuwendungen, die sich in ihrer Höhe nach der Betriebszugehörigkeit unterscheiden.

Kurz & Knapp Die Besoldung kann aus verschiedenen Bestandteilen bestehen. Dazu gehören zum Beispiel das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Leistungszulagen, Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, Sonderzahlungen und Ministerialzulagen.

Wiederkehrende Besoldungsrunden

Alle zwei Jahre findet eine Besoldungsrunde statt. In der Regel verläuft die Besoldungsrunde für den Bund abwechselnd zu der Besoldungsrunde für die Länder. Dies bedeutet, dass in der Regel jedes Jahr eine Besoldungsrunde stattfindet. 2020 fand die Besoldungsrunde für Bundesbeamte statt. Daraus ging eine Besoldungserhöhung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 hervor. Die nächste Besoldungsrunde Bund wird demnach aller Voraussicht nach 2022 im Herbst stattfinden. 2021 wurde die Besoldungsrunde für die Landesbeamten und Beamten in Kommunen durchgeführt.. Diese kann sich – wie in den vergangenen Jahren auch – auf die Tarifergebnisse aus dem öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stützen. Das Gleiche wurde bereits jetzt für die Bundesbeamten vollzogen.

Der Zahlungsrhythmus der Beamtenbesoldung

Der Zahlungsrhythmus lautet wie folgt: die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt und der Beamte erhält eine schriftliche Mitteilung, welche aber keinen Verwaltungsakt darstellt. Wird eine Rückforderung fällig, wird diese nach § 12 BBesG geregelt. Sie lautet wie nachfolgend erklärt: findet eine Überzahlung statt, weil sich die Besoldung per Gesetz rückwirkend verschlechtert hat, ist keine Rückzahlung vorgesehen. Ist eine Überzahlung durch einen Rechenfehler verursacht worden, ist der Beamte verpflichtet, den Betrag wieder zurück zu erstatten. Hat der Beamte allerdings das Geld für aus dem üblichen Lebensrahmen fallende Dinge verbraucht, entfällt eine Rückerstattung laut §818 Abs. 3 BGB. Kürzungen oder Streichungen am Kernbestand des Versorgungssystems darf der Gesetzgeber nicht vornehmen. Allerdings ist der Gesetzgeber berechtigt Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sowie das 13. Gehalt zu kürzen oder Streichungen vorzunehmen.

Das Recht auf Versorgung

Das Alimentationsprinzip sieht eine angemessene und dauerhafte Versorgung des Beamten und seiner Familie vor. Sein Lebensunterhalt muss gesichert sein, auch im Falle der Dienstunfähigkeit. Diese Versorgung ist ein Teil der Dienstleistung, welche der Dienstherr im Rahmen seiner Pflichten zu erfüllen hat. Im Beamtenversorgungsgesetz (kurz BeamtVG) ist die Beamtenversorgung (Pension, nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Rente) geregelt und festgehalten. Einen Anspruch auf Versorgung haben folgende Personen: der Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die Hinterbliebenen sowie die geschiedene Ehefrau des Beamten. Ein weiterer wichtiger Faktor der Versorgung ist das Ruhegehalt. Einen Anspruch auf Ruhegehalt haben in den Ruhestand getretene Beamte oder solche die versetzt wurden. Die Höchstversorgung des Ruhegehaltes soll im Normalfall bei normaler Laufbahn mit Erreichen des 65. Lebensjahres erreicht werden. Die Versorgung berechnet sich wie folgt: bis zur Vollendung der zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 35 v.H., in Zukunft soll sich dies steigern auf 71,75 v.H. Damit das Ruhegehalt gewährt wird, muss der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet haben. Ein Beamter auf Lebenszeit, welcher vor Ableistung der 5-jährigen Dienstzeit aufgrund von Dienstunfähigkeit oder mit Erreichen der Altersgrenze entlassen wird, hat einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der bis zur Höhe des Ruhegehaltes gezahlt werden kann. Des Weiteren gibt es die sogenannte Hinterbliebenenversorgung. Dazu zählen beispielsweise die Witwenrente in Höhe von 60 v.H., das Sterbegeld, die Bezüge für den Sterbemonat, die Witwenabfindung im Falle einer erneuten Heirat, das Waisengeld für Vollwaisen in Höhe von 20 v.H. und für Halbwaisen in Höhe von 12 v.H. Weiterhin gehören zur Hinterbliebenenversorgung die Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten sowie das Witwergeld. Kommt es vor, dass ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird, erhält er und seine Hinterbliebenen die Unfallfürsorgeleistungen.

Beamtenbesoldung und Beamte weltweit

Weltweit sind Beamte tätig. Jedes Land hat eine bestimmte Anzahl an Staatsdiener, die mitunter zur Sicherheit des Landes ausgebildet wurden. In Dänemark beläuft sich laut des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Beamten gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei 31,5 %. In Frankreich liegt die Quote bei 24,3 %, in Finnland bei 22,9 % und in Polen bei 21,5 %. In den Niederlanden ist der Anteil an Staatsdienern ein wenig geringer als ein Viertel der Gesamtbeschäftigten. Hier liegt die Quote bei 21,5 %, gefolgt von Griechenland, in dem Beamtenquote auf ein Fünftel (20,7 %) absinkt. Tschechien mit 19,4 %, die Slowakei mit 19,3 %, Großbritannien mit 18,6 %, Luxemburg mit 17,6 % und Irland mit 16,7 % teilen sich eher das Mittelfeld. Die USA mit 14,6 % an Staatsbediensteten, die Schweiz mit 14,5 %, Italien mit 14,3 % und Deutschland mit 13,6 % belegen hinsichtlich der Beamtenquote das untere Mittelfeld. Deutlich niedriger liegen die Beschäftigtenquoten von Beamten in Spanien mit 12,9 %, in der Türkei mit 12,0 %, in Mexiko mit 10,0 % und Brasilien mit 9,9 %. In Japan sind nur 7,9 % der gesamten Beschäftigten Beamte.

Anhand der Quote kann man natürlich auch die Ausgaben für Staatsdiener zum Teil ableiten. Je mehr Staatsbedienstete im Land tätig sind, desto mehr erhöht sich die Beamtenbesoldung, die an die Staatsdiener ausgezahlt werden muss. Zwar existieren zwischen der Höhe der Besoldung der einzelnen Länder enorme Unterschiede, allerdings lässt sich sagen, dass ein Land, dass zu knapp 32 % Beamte beschäftigt hat, weitaus mehr Ausgaben im Rahmen der Beamtenbesoldung haben kann, als ein Land, welches lediglich nur knapp 8 % Beamte beschäftigt.

In Deutschland liegt, wie oben bereits erwähnt, die Quote bei 13,6 %. Allein 18.719 Beamte waren im vergangenen Jahr Mitglied in der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG). In der Gewerkschaft der Polizei waren 162.334 Beamte, in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di 126.620, in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 111.644 und in der IG Bauen-Agrar-Umwelt 746 Staatsdiener.

Im Englischen wird die Beamtenbesoldung nicht weiter differenziert vom eigentlichen Gehalt: “salary”. Im Italienischen wird die Besoldung “salario” genannt.

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