Beihilfe berechtigt ist der Beamte so lange, wie er vom Dienstherrn Bezüge erhält. Eine Beihilfe erhalten in der Regel Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand, Richter und Versorgungsempfänger sowie Beamte. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezieht sich nicht nur auf den Bediensteten, sondern auch auf deren Angehörigen, wie Frau und Kinder.
Beihilfe wird vom Dienstherrn auch für die Angehörigen gewährt, in dem Zeitraum, in dem sie berücksichtigungsfähig sind.
Für den Ehegatten gilt: Sein Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze ist in Bund und den Ländern unterschiedlich geregelt. In der Regel liegt sie zwischen 8.354 Euro bis 18.000 Euro jährlich. Für die Kinder gilt: solange sie Kindergeld beziehen, sind sie berücksichtigungsfähig. Die Grenze kann auch durch Wehrdienst oder Ersatzdienst verlängert werden, gilt aber maximal bis zum 27. Lebensjahr. Danach endet der Beihilfeanspruch. Die tatsächliche Höhe der Bezüge muss mit einer Kopie des Steuerbescheids jedes Jahr nachgewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Beihilfe?
Der Dienstherr hat die Pflicht den Beamten sowie seine Angehörigen in einer angemessenen Form beamtenrechtlich und sozial zu versorgen. Dazu gehört auch, sich an den Kosten im Krankheitsfall und bei Pflege- und Geburtskosten zu beteiligen, sofern die Eigenleistung nicht ausreicht. Dieser Verpflichtung kommt der Dienstherr nach, in dem er die so genannte Beihilfe zahlt, welche eine eigenständige, beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist. Diese soll dem Beamten ermöglichen, die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse zu nutzen.
Wer bekommt Beihilfe?
Beihilfe erhalten:
- Beamte
- Versorgungsempfänger
- Soldaten auf Zeit
- Berufssoldaten
- Soldaten im Ruhestand
- Richter
- Beamtenanwärter
Die Rechtsgrundlagen der Beihilfe im Bund
Die Gewährung von Beihilfe wird als Rechtsgrundlage in § 79 des Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Die Beihilfe ist eine verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dabei wird ebenfalls in § 200 BBG geregelt, dass alle Beamten und Versorgungsempfänger gleichberechtigt versorgt werden müssen. Befindet sich ein Beamter oder Versorgungsempfänger arbeitsmäßig im Ausland und hat auch dort seinen Wohnsitz, dann werden in BhV- Ausland Abweichungen einzeln geregelt. Für Beamte des Bundes, die ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.1998 begonnen haben, gilt die Beihilferegelung nach BhTV, Beihilfevertrag des Bundes.
Die Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums
An den Standorten Bonn und Berlin werden die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten und Versorgungsempfänger durch das Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für zentrale und offene Vermögensfragen bearbeitet. Darunter fallen mehr als 50 öffentlich Arbeitgeber, deren Angelegenheiten geregelt werden müssen.
Was muss bei Antragsstellung beachtet werden?
Der Antrag als solcher muss in jedem Fall schriftlich gestellt werden. Dazu werden Formblätter bereitgestellt. Ist ein neuer Beihilfeantrag fällig, wird dieser in der Regel zusammen mit dem Beihilfebescheid versendet. Der Antrag muss vom Antragsteller selbst unterschrieben werden. Möchte der Antragsteller den Antrag von einer anderen Person unterschreiben lassen, benötigt er dazu eine Vollmacht. Diese kann formlos vorgelegt werden oder als Vordruck in der zuständigen Beihilfestelle abgeholt werden. Bei Antragstellung sind gesetzliche Fristen vorgeschrieben, die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werden oder aber nach Ausstellung der Rechnung.
Ausschlaggebend ist dabei das Eingangsdatum des Beihilfeantrages bei dem zuständigen Dienstleistungszentrum. Ist die Frist abgelaufen, wird keine Beihilfe mehr gewährt.
Zu beachten sind weiterhin die sogenannten Antragsgrenzen. Die Beihilfe wird in der Regel erst dann gewährt, wenn die Aufwendungen mehr als 200,- Euro betragen. Um eine Beihilfe erstattet zu bekommen, muss die Aufwendung mit einem Nachweise/Beleg nachgewiesen werden. Dabei reichen Duplikate oder Kopien aus, wenn diese entweder beglaubigt sind oder vom Rechnungssteller eindeutig identifiziert worden sind. In besonderen Fällen, wie zum Beispiel einem Sterbefall, sind Originalbelege vorgeschrieben. Das Gleiche gilt auch bei Aufwendungen für Kinder oder Beihilfe berechtigten Ehepartnern. Handelt es sich um Medikamente, dann muss das dafür ausgestellte Rezept eine sogenannte Pharmazentralnummer aufweisen. Dies gilt nicht, wenn die Medikamente im Ausland gekauft worden sind.