Auslandsdienstbezüge

Die Bezüge von Beamten im Auslandseinsatz sind in § 52 des Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Auslandsdienstbezüge werden gezahlt, wenn ein Beamter im Ausland wohnt und seine Tätigkeit im Beamtenberuf nicht in den Bereich des Grenzverkehrs oder der besonderen Verwendung im Ausland fällt. Auch die Abordnung oder Kommandierung eines Beamten, Soldaten oder Richters ins Ausland für mehr als drei Monate berechtigt zu Auslandsdienstbezügen. Die Bezüge werden für die Dauer des Aufenthaltes am ausländischen Dienstort bezahlt.

Inhaltsverzeichnis

Lesen Sie mehr zur Beamtenbesoldung

Besoldungstabellen für den Auslandsdienst

Beamte, Richter oder Soldaten erhalten einen Auslandszuschlag gemäß einer festgesetzten Tabelle. Weitere Zuschläge in Höhe von 40 Prozent sind für berücksichtigungsfähige Personen möglich. Sollte die Unterkunft unentgeltlich sein, so kann der Auslandszuschlag für Beamte, Richter und Soldaten prozentual in Höhe von 85 Prozent nach Tabelle herabgestuft werden. Für die Tage der An- und Abreise besteht jedoch kein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge. Auslandsdienstbezüge umfassen den Auslandszuschlag und einen Mietzuschuss. Wenn der Beamte aus Gründen seiner Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe erhält, stehen ihm Auslandsdienstbezüge dennoch nur gemäß der niedrigeren Besoldungsgruppe zu. Die niedrigere Besoldungsgruppe wird auch als Maßstab für den Kaufkraftausgleich herangezogen.

In § 53 BBesG ist auszugsweise Folgendes verankert:

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,

2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

Erhalten Beamte im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge?

Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen Auslandszuschlag, der um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöht ist. Diese Regelung ist bei befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst gültig. Dabei müssen sechs Jahre der Verwendung im Ausland vergangen sein (Siehe § 53 Abs. 6 BBesG.

Zahlungsweise der Auslandszuschläge

Der Auslandszuschlag wird wie folgt gezahlt

1. Der Auslandszuschlag für Beamte, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 BBesG gezahlt.

2. Bei berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 BBesG gezahlt.

3. Reduktion des Auslandszuschlags um 85 Prozent bei Inanspruchnahme einer kostenfreien Unterkunft und Verpflegung.

Höhe der Auslandszuschläge

Die Höhe der Auslandszuschläge richtet sich nach der Zonenstufe, in der der Beamte eingesetzt wird. Jedem Land ist eine Zonenstufe zugeordnet, die sich jährlich ändern kann. Die Zonenstufen sind in Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) in der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV) verankert.

Zum Auslandszuschlag können weitere Zuschläge gezahlt werden, etwa wenn außergewöhnliche materielle Mehraufwendungen oder immaterielle Belastungen anfallen. Dabei gelten folgende Staffelungen:

  1. bis zu 300 Euro bei Entsendung an einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten
  2. bis zu 400 Euro bei Entsendung an einen Dienstort mit örtlichem bewaffneten Konflikt oder an einen Dienstort, der von einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist
  3. bis zu 600 Euro bei Entsendung an einen Dienstort mit bewaffneten Konflikts betroffen ist und starker Beeinträchtigung der staatlichen Ordnung oder in einem Gebiet mit besonderer Gefährdung von Terror
  4. bis zu 700 Euro bei Entsendung an einen Dienstort mit einem bewaffneten Konflikt mit Gefährdung der Beamten durch Kampfhandlungen, Luftangriffe Raketenbeschuss
  5. bis zu 500 Euro bei Entsendung an einen Dienstort mit kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen