Beamte, Richter und Soldaten zahlen keine Arbeitslosenversicherung, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf eine Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder aber auf einer Fortzahlung ihrer Besoldung. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind alle Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sowie alle sonstigen beamtenähnlichen Beschäftigten. Aber es gibt auch Ausnahmen und bestimmte Fälle, in denen Beamte eine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.
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Wann müssen Beamte eine Arbeitslosenversicherung zahlen?
Beamte müssen in der Regel eine Arbeitslosenversicherung gewöhnlich dann zahlen, wenn sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung befinden, die oberhalb der Minijob-Grenze liegt. Dann fallen Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird bei einer Nebenbeschäftigung geprüft, ob diese eine Versicherungsfreiheit vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird eine Arbeitslosenversicherung fällig. Dies gilt auch bei einer Nebenbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn.
Sollte also ein Beamter neben seiner Haupttätigkeit beim Dienstherrn eine Nebentätigkeit aufnehmen, so wird geprüft, inwieweit eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherung besteht, denn diese Nebenbeschäftigung ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit wie im Hauptdienst kann unter anderem nur eintreten, wenn sich die Gewährleistung der Versorgung auch auf die Nebenbeschäftigung erstreckt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung vom Dienstherrn vorliegt.
Beamte und Minijob: Welche Abzüge müssen gezahlt werden?
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern mit einem Minijob auf 450-Euro- bzw. 520-Euro-Basis (bis Ende September 2022, ab Oktober 2022 520 Euro) müssen Beamte bei Ausübung eines Minijobs keine Pflichtbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung leisten, sofern sie privat krankenversichert sind. Sollten Beamte jedoch freiwillig gesetzlich krankenversichert sein, so muss der Pauschalbetrag zur Krankenversicherung (aktuell 13 Prozent, 5 Prozent bei Privathaushalten) vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Sofern Beamte über die Beamtenversorgung, sprich Pension, abgesichert sind, so können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dies bedeutet, dass nur der Arbeitgeber den pauschalen Betrag in Höhe von 15 bzw. 5 Prozent zahlt. Eine Arbeitslosenversicherung ist nicht zu zahlen.