Nachversicherung bei Wegfall der Beihilfe (§ 199 VVG)

Wechselt ein Beamter in den Ruhestand oder in ein Angestelltenverhältnis, so greift in der Regel die Nachversicherung nach § 199 VVG. Das VVG stellt das Versicherungsvertragsgesetz dar.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Beihilfe?

Beamte erhalten vom Dienstherrn eine Beihilfe, die einen Teil der Kranken-, Pflege- und Geburtskosten deckt. Vom Dienstherrn werden mindestens 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen, für Ehegatten, Lebenspartner und Ruhestandsbeamte 70 Prozent. Für Ehegatten und Lebenspartner jedoch nur, wenn diese nicht mehr als eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigen (Bsp. 20.000 Euro in den vergangenen Jahren). In einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen wird zusätzlich zur Beihilfe eine Kostendämpfungspauschale pro Monat abgezogen.

Wann entfällt der Beihilfeanspruch?

Der Anspruch auf Beihilfe entfällt bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, sofern nicht noch Unterhaltsleistungen gewährt werden. Bei Austritt aus das Beamtenverhältnis kann jedoch nach § 199 VVG ein gesetzlicher Anpassungsanspruch bestehen.

Wie ist die Nachversicherung nach § 199 VVG geregelt?

Die Nachversicherung nach § 199 VVG greift dann, wenn ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. § 199 Abs. 2 VVG besagt, dass ein bereits versicherter Beihilfeberechtigter (Beamter) einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassung gegenüber dem Versicherer hat, wenn sich der Anspruch auf Beihilfe ändert oder diese gar komplett entfällt. Durch die Nachversicherung soll der entfallende Beihilfeanspruch ausgeglichen werden.

§ 199 Abs. 1 VVG besagt:

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

§ 199 Absatz 2 VVG besagt:

(2) 1Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. 2Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Dazu gibt es Fußnote:

Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631), in Kraft getreten am 01.01.2009

Ist der Versicherer zur Nachversicherung verpflichtet?

Der Versicherer ist zur Nachversicherung nach § 199 VVG verpflichtet, was als Kontrahierungszwang bezeichnet wird. Er muss keine erneute Risikoprüfung vornehmen und auch keine neuen Wartezeiten vereinbaren. Allerdings ist es wichtig, dass der Antrag auf Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung gestellt wird.

Beiträge können sich durch die Neutarifierung erhöhen

Angesichts der Neutarifierung können sich die Beiträge erhöhen, und zwar deshalb, weil der Versicherer den neuen Tarif an das aktuelle Lebensalter anpassen kann. Dies entschied auch der Bundesgerichtshof im Jahre 2006 in seinem Urteil vom 20.12.2006, Az.: IV ZR 175/05. Grund dafür ist die Bildung von Altersrückstellungen, die notwendig sind.

Neutarife müssen nicht exakt übernommen werden

Gemäß dem Oberlandesgericht Stuttgart, sind Versicherer nicht verpflichtet, den konkreten Tarif des Beamten ihm erneut durch Wegfall der Beihilfe anzubieten (siehe dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 28.08.2014, 7 U 52/14). Der angebotene neue Tarif muss also nicht mit dem alten Tarif im Leistungsumfang übereinstimmen. Dadurch kann sich eine Verteuerung der Beiträge einstellen.

Entsteht bei einer Neutarifierung eine Selbstbeteiligung?

Häufig wird bei der Nachversicherung nach § 199 VVG eine Neutarifierung mit Selbstbeteiligung vorgenommen. Dies hat meist den Hintergrund, dass in einigen Bundesländern eine Kostendämpfungspauschale vom Beihilfeanspruch in vielen Besoldungsgruppen abgezogen wird. Diese entspricht in der Regel die Selbstbeteiligung. Ohne eine Selbstbeteiligung würden sich die Beiträge für den Neutarif erhöhen.

Wichtige Urteile zur Nachversicherung gemäß § 199 VVG

UrteilBemerkung
BVerwG, Urteil vom 20.05.2015
BVerwG 6 C 4.14, BVerwG 6 C 5.14, BVerwG 6 C 6.14 –
Übernahme der Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamte für Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost verpflichtend
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2011
L 4 R 98/11 –
Möglichkeit zur Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung
SG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2010
S 52 R 127/09 –
Anspruch auf Nachversicherung einer ehemaligen Lehramtsreferendarin
SG Heilbronn, Urteil vom 06.04.2018
S 15 R 3774/16 sowie S 15 R 4080/16 –
Keine Verjährung der Nachversicherungsbeiträge