Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtum § 119 BGB

§ 119 Abs. 2 BGB hat im Arbeitsrecht eine gewisse Bedeutung. Dieser lautet:

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet der Irrtum nach § 119 BGB für das Arbeitsrecht?

§ 119 BGB regelt den Irrtum einer Willenserklärung. Wohingegen § 119 Abs. 1 BGB als Inhalts- und Erklärungsirrtum für das Arbeitsrecht kaum eine Relevanz hat, rückt umso mehr Abs. 2 in den Fokus. Nach diesen können sich Arbeitnehmer vom Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Arbeitnehmers (siehe dazu auch BAG vom 26.07.1989 AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG) lösen. Im Gegensatz zu § 123 BGB der Anfechtung ist es hier nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich getäuscht hat. Vielmehr reicht hier der Irrtum des Arbeitgebers über eine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers aus.

Was sind verkehrswesentliche Eigenschaften?

Als verkehrswesentliche Eigenschaften werden Eigenschaften einer Person gesehen, die neben den körperlichen Merkmalen auch die rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt betrachten, soweit diese für die Verkehrsanschauung und die Wertschätzung der für die zu erbringenden Arbeit von Bedeutung sind. Zudem dürfen diese nicht nur vorübergehender Natur sein.

Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften gehört mitunter der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und des Beamten, sofern dieser nicht nur vorübergehend zur Ausübung der vertraglich geregelten Tätigkeit fehlt (siehe dazu auch BAG vom 28.03.1974 AB Nr. 3 zu § 119 BGB).

Gehört die Schwangerschaft zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften?

Die Schwangerschaft gehört zwar zur Eigenschaft, aber nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften, da diese nur von vorübergehender Natur ist. Eine Schwangerschaft ist sozusagen ein vorübergehender Zustand. Des Weiteren verbietet § 3 Abs. 1 S. 2 AGG eine Abstellung auf die Schwangerschaft.

Wer ist anfechtungsberechtigt?

Anfechtungsberechtigt ist diejenige Person, die sich nach Abgabe einer Willenserklärung im Irrtum befunden hat. Voraussetzungen sind:

  • Kausalität
  • Anfechtungserklärung
  • Einhaltung der Frist zur Anfechtung
  • Vorliegen eines Anfechtungsgrundes: Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung

Wann besteht keine Berechtigung zur Anfechtung nach § 119 BGB?

Keine Berechtigung zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB besteht dann, wenn die Frage nach der Eigenschaft unzulässig wäre. Dies ist soweit von Gültigkeit, inwieweit die betreffende Eigenschaft nicht zur vollkommenen Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes führt.

An sich besteht keine Berechtigung zur Anfechtung, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder des Beamten fehlt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber oder Dienstherr im Irrtum über die tatsächliche Leistungsfähigkeit und den Fähigkeiten an sich des Arbeitnehmers oder des Beamten.

Ein weiterer Grund, der nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB führen kann, ist das Geschlecht (§ 1 AGG), sofern § 8 AGG ausgeschlossen werden kann. § 8 AGG behandelt mit unter das Geschlecht, das als unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist.

Ebenfalls zur Anfechtung kann eine verheimlichte einschlägige Vorstrafe des Arbeitnehmers sein, insofern dieser eine besondere Vertrauensposition innehat. Durch die Vorstrafe kann die Vertrauenswürdigkeit erschüttert sein, was zu einer Nichteignung des Beamten oder des Arbeitnehmers führen kann. Anders hingegen ist eine bereits gemäß § 51 BZRG aus dem Strafregister getilgte Vorstrafe zu behandeln. Diese ist als irrelevant einzustufen.

Wann steht dem Arbeitgeber das Anfechtungsrecht zu?

Dem Arbeitgeber steht nur dann das Anfechtungsrecht zu, wenn dieser bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage den Arbeitsvertrag nicht oder zumindest mit abgeänderten Konditionen geschlossen hätte.

Anfechtungsfrist

Der Arbeitgeber hat unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung nach § 119 BGB einzureichen. Gemäß dem BAG vom 14.12.1979 AP Nr. 4 zu § 119 BGB und BAG vom 19.05.1983 AP Nr. 25 zu § 123 BGB dürfen höchstens zwischen Kenntniserlangung und Anfechtungserklärung zwei Wochen liegen.